Bis Ende 2015 war der Mindestunterhalt an die steuerlichen Kinderfreibeträge gekoppelt. Seit dem 01.01.2016 entsprechen die in der Düsseldorfer Tabelle festgelegten Unterhaltsbeträge nach der ersten Einkommensgruppe dem Mindestbedarf gemäß der sog. Mindestunterhaltsverordnung. Somit erhöht sich der Mindestunterhalt ab Januar 2016 erneut:

 

  1. Altersstufe: von 328 Euro auf 335 Euro,
  2. Altersstufe: von 376 Euro auf 384 Euro,
  3. Altersstufe: von 440 Euro auf 450 Euro.

 

Volljährigen steht nun ein Mindestunterhalt in Höhe von 516 Euro statt bisher 504 Euro zu.

 

Auf den Tabellenunterhalt ist auch künftig das Kindergeld anzurechnen, und zwar hälftig bei minderjährigen und vollständig bei volljährigen Kindern.

 

Seit dem 01.01.2016 beträgt das Kindergeld für das erste und zweite Kind jeweils 190 Euro, für das dritte Kind 196 Euro und ab dem vierten Kind jeweils 221 Euro.

 

Für die erste Einkommensgruppe ergeben sich somit aktuell folgende Zahlbeträge:

 

  1. Altersstufe: 240 Euro,
  2. Altersstufe: 289 Euro,
  3. Altersstufe: 355 Euro.

 

Volljährige Kinder erhalten 326 Euro.

 

Nächste Düsseldorfer Tabelle in 2017

 

Auch der Mindestunterhalt für 2017 ist durch die Mindestunterhaltsverordnung bereits verbindlich festgelegt, so dass die nächste Änderung der Düsseldorfer Tabelle im Jahr 2017 erfolgen wird.

Der Mindestunterhalt in der ersten Einkommensgruppe soll sich sodann folgendermaßen erhöhen:

 

  1. Altersstufe: von 335 Euro auf 342 Euro,
  2. Altersstufe: von 384 Euro auf 393 Euro,
  3. Altersstufe: von 450 Euro auf 460 Euro.