Neue Düsseldorfer Tabelle (Stand 1. August 2015)

Zum 1. August 2015 werden die Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder erstmals seit 2010 wieder erhöht.

 

Für den Mindestunterhalt bedeutet dies: Kindern stehen bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres statt 317 Euro nun 328 Euro monatlich zu. Kinder vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres haben einen Mindestbedarf von 376 Euro statt zuvor 364 Euro, und Kinder ab dem 13. Lebensjahr bis zu Volljährigkeit mindestens statt bisher 426 Euro im Monat nun 440 Euro.

 

Der Unterhalt volljähriger Kinder berechnet sich nach dem Bedarfssatz der höchsten Altersstufe zuzüglich der Differenz zwischen der zweiten und dritten Altersstufe, so dass der Unterhalt von bislang 488 Euro auf 504 Euro steigt.

 

Von den erhöhten Bedarfssätzen ist wie bisher der jeweilige Kindergeldanteil abzusetzen. Der Zahlbetrag ergibt sich also nach Abzug des hälftigen Kindergeldes bei Minderjährigen und des vollen Kindergeldes bei Volljährigen, wobei bis zum 31. Dezember 2015 weiterhin Kindergeld von monatlich 184 € für erste und zweite Kinder, 190 € für dritte Kinder und 215 € für das vierte und jedes weitere Kind maßgeblich sind.