Abstammung: „Bestehende Familie geht Vaterschaftsanfechtung des biologischen Vaters vor“

Das BVerfG bekräftigte mit seiner Entscheidung vom 4.12.2013 (1 BvR 1154/10) seine bisherige Rechtsprechung zur Anfechtung der Vaterschaft durch den mutmaßlichen biologischen Vater.

 

Danach ist es mit dem Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 GG (Grundgesetz) vereinbar, dem mutmaßlichen biologischen Vater die Anfechtung der Vaterschaft des rechtlichen Vaters zu verwehren, um eine bestehende rechtlich-soziale Familie nicht zu gefährden.

 

Zum Sachverhalt und Verfahrensgang:

 

„Der Beschwerdeführer ist überzeugt, biologischer Vater einer Tochter zu sein, die in die Ehe ihrer Mutter mit einem anderen Mann hineingeboren wurde. Der Ehemann ist rechtlicher Vater des Kindes. Die Beziehung der Mutter zum Beschwerdeführer endete, als das Kind vier Monate alt war. Seit das Kind elf Monate alt ist, lebt es mit der Mutter, deren Ehemann und mit den minderjährigen Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt. Eine Vaterschaftsanfechtungsklage des Beschwerdeführers blieb erfolglos; zur Begründung verwiesen die Fachgerichte im Wesentlichen darauf, dass die sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater einer Anfechtung entgegenstehe. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer. Er hält den Gesetzgeber für verpflichtet, einem biologischen Vater die rechtliche Elternstellung einzuräumen, wenn hierdurch im konkreten Einzelfall weder Kindeswohl noch Familienfrieden gefährdet seien.

 

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

 

Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass die angegriffenen Entscheidungen seine Grundrechte verletzen.

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im Jahr 2003 entschieden (BVerfGE 108, 82), dass es mit dem Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 GG vereinbar ist, den mutmaßlichen biologischen Vater von der Vaterschaftsanfechtung auszuschließen, was im Übrigen auch der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entspricht. Dies gilt auch, wenn der mutmaßliche biologische Vater vorträgt, vor und in den Monaten nach der Geburt eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind aufgebaut zu haben. In diesem Fall steht ihm aber ein Recht auf Umgang mit dem Kind zu, das sich aus Art. 6 Abs. 1 GG ableitet.“

 

 

Quelle: Pressemitteilung Nr. 77/2013 des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 2013 zum Beschluss vom 4. Dezember 2013 – 1 BvR 1154/10