Kindergeld: „Anspruch auf Kindergeld auch für volljähriges verheiratetes Kind“

Dies entschied nunmehr auch der Bundesfinanzhof (BFH) in einem heute veröffentlichten Urteil vom 17.10.2013 – Az.: III R 22/13 – und gibt damit seine langjährige Rechtsprechung für die ab 2012 geltende Rechtslage auf.

 

Bislang erlosch der Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind nach der Rechtsprechung des BFH grundsätzlich mit dessen Heirat. Dem lag die Annahme zugrunde, dass der Kindergeldanspruch oder ein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag eine typische Unterhaltssituation voraussetze, die durch die mit der Eheschließung verbundenen zivilrechtlich vorrangigen Unterhaltsverpflichtung des Ehegatten aber in der Regel entfalle. Nur wenn die Einkünfte des Ehegatten für den vollständigen Unterhalt des Kindes nicht ausreichten und das Kind selbst auch nicht über ausreichende eigene Mittel verfügte, blieb der Anspruch auf Kindergeld erhalten.

 

Dieser Rechtsprechung, so der BFH, sei mit der zum Januar 2012 in Kraft getretenen Gesetzesänderung die Grundlage entzogen. Von dem ungeschriebenen Erfordernis einer „typischen Unterhaltssituation“ war der BFH bereits 2010 abgerückt. Der Kindergeldanspruch hänge aber seit der Gesetzesänderung in 2012 auch nicht mehr davon ab, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes einen bestimmten Grenzbetrag überschreiten. Dies waren 8.004,00 € jährlich. Diese Entscheidung des BFH steht insofern auch gegen die in der zentralen Dienstanweisung für die Familienkassen niedergelegte Verwaltungsauffassung.

 

Wenn also die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, können Eltern seit Januar 2012 das Kindergeld auch dann beanspruchen, wenn ihr Kind mit einem gut verdienenden Partner verheiratet ist.

 

Quelle: Pressemitteilung Nr. 5 des Bundesfinanzhofs vom 22. Januar 2014 zum Urteil vom 17.10.13 – III R 22/13