BGH-Urteil zum Fahrverbot – Verhängung von nur einem Fahrverbot bei mehreren Taten

Der BGH (4 StR 227/15) hat die streitige Frage entschieden, ob bei mehreren gleichzeitig abgeurteilten Taten auch mehrere Fahrverbote verhängt werden können. Beispiel: Der Betroffene fährt morgens mit 50 km/h zu schnell an einem stationären Blitzer vorbei. Auf dem Rückweg sind es noch 45 km/h zu viel. Beide Taten könnten für sich jeweils mit einem Fahrverbot von einem Monat neben der Geldbuße geahndet werden.

Der BGH hat nun entschieden, dass in solchen Fällen lediglich ein Fahrverbot von einem Monat zu verhängen ist. Begründet hat er dies unter anderem mit der sogenannten Denkzettelfunktion des Fahrverbots. Vereinfacht gesagt genügt ein Fahrverbot als Denkzettel und Besinnungsmaßnahme, wenn zwei oder mehrere Taten gleichzeitig rechtskräftig werden. Anders als in dem Fall, dass ein Täter bereits einmal rechtskräftig verurteilt wurde, kann die erste Tat in dem oben geschilderten Fall noch keine Warnfunktion haben. Deshalb genügt ein Fahrverbot zur Einwirkung auf den Betroffenen.

Bußgeldbehörden werden vermutlich auch nach dieser Entscheidung zwei Bußgeldbescheide mit jeweils einem Fahrverbot verhängen. Dies hat seinen Grund darin, dass die Messungen und die daraus folgenden Verfahren nacheinander bearbeitet werden und der juristische Zusammenhang der Tatmehrheit nicht ohne weiteres erkennbar wird. Nehmen Sie in diesen Fällen unbedingt Kontakt zu einem spezialisierten Rechtsanwalt auf!