Parkplatzunfälle – neues BGH-Urteil

Parkplatzunfälle spielen in der Praxis keine geringe Rolle. Wer die Rechtslage kennt, den beschleicht beim Befahren eines Supermarktparkplatzes ein mulmiges Gefühl. Leidtragende solcher Parkplatzunfälle sind oft beide Beteiligte, weil die Gerichte häufig eine Schadenteilung vornehmen.

Mit seinem Urteil vom 15.12.2015 zu Aktenzeichen VI ZR 6/15 hat der Bundesgerichtshof eine Grundsatzentscheidung zur Anwendung des Anscheinsbeweises bei sog. Parkplatzunfällen getroffen. Dem Urteil lag eine Unfallkonstellation zugrunde, bei der zwei Kraftfahrzeuge jeweils rückwärts aus der Parkbucht eines privaten aber öffentlich zugänglichen Parkplatzes – z. B. der eines Supermarkts – herausfahren und miteinander kollidieren. Hierbei fährt beisielsweise das Fahrzeug A seitlich in das Fahrzeug B hinein und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass B zum Zeitpunkt der Kollision bereits stand. Nach weit verbreiteter Auffassung wurde in diesen Fällen ein gleich hohe Verantwortlichkeit angenommen, also eine Haftungsverteilung 50/50 angenommen. Grund hierfür war im Ergebnis die Annahme im Wege des Anscheinsbeweises, dass beide Verkehrsbeteiligten beim Rückwärtsfahren gegen ihre Sorgfaltspflichten aus § 9 Abs. 5 StVO verstießen.

Das Urteil wurde in den Medien teilweise falsch interpretiert. Dies betrifft sowohl die angeblich frühere Rechtslage, wonach bei derartigen Konstellationen jeder seinen Schaden selbst zu tragen hatte als auch die neue Rechtslage, bei der angeblich künftig einer der Beteiligten seinen vollen Schaden ersetzt erhalten soll. Weder hatten die Unfallbeteiligten früher Ihren Schaden selbst zu tragen noch ergibt sich aus dem Urteil des BGH die vollständige Haftung eines der Beteiligten. Eine Rechtsfolge, wonach in derartigen Fällen jeder seinen Schaden selbst tragen müsse ist dem deutschen Recht fremd. Es war vielmehr so, dass jeder bei dem jeweils anderen bzw. dessen Versicherer 50% des eigenen Schadens ersetzt verlangen konnte. Erstaunlicherweise hält sich die falsche Annahme, jeder müsse seinen Schaden selbst tragen, seit vielen Jahren hartnäckig und zwar ebenso hartnäckig wie Auffassung, die Haftungsverteilung zwischen den Unfallbeteiligten würden die Versicherer unter sich ausmachen. Die Versicherer machen in diesen Fällen überhaupt nichts untereinander aus.

Durch das Urteil des BGH wird keine Haftungsquote festgelegt. Das Urteil beschäftigt sich im Kern mit der Frage, ob ein Anscheinsbeweis gegen denjenigen zur Anwendung gelangt, der möglicherweise bereits gestanden hat. Der BGH verneint dies.
Jedenfalls wenn man das genannte Urteil des BGH bis zum Ende liest, wird deutlich, dass eine vollständige Haftung eines der Unfallbeteiligten zwar möglich, aber gerade nicht zwingend ist. Nach der Entscheidung wird künftig in der Regel mindestens eine überwiegende Haftung desjenigen angenommen werden können, der in den anderen Pkw hineingefahren ist – wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass dieser bereits stand. Der BGH hat die Sache an das Berufungsgericht zurückgewiesen und dabei folgenden Hinweis gegeben:
”Für das weitere Verfahren weist der Senat insoweit darauf hin, dass auch dann, wenn der Beweis des ersten Anscheins nicht für ein Verschulden des Klägers spricht, die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs und weitere Umstände, aus denen auf ein Verschulden des ursprünglich rückwärtsfahrenden Klägers geschlossen werden kann, im Rahmen der Abwägung berücksichtigt werden können.”

(BGH, Urteil vom 15. Dezember 2015 – VI ZR 6/15 –, Rn. 16, juris)
Für die Instanzgerichte verbleibt danach auch weiterhin ein großer Spielraum für die Bestimmung der Haftungsverteilung. Eine Haftungsquote 75/25 kann als wahrscheinlich angesehen werden.