Neue Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters: Gesetz zur Stärkung der Rechte am 13. Juli 2013 in Kraft getreten

Seit dem 13. Juli 2013 ist das „Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters“ in Kraft, durch das der biologische Vater eines Kindes, welches bereits einen rechtlichen Vater hat, nun unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen den Willen der Mutter ein Umgangs- und Auskunftsrecht erhält sowie im Zuge dieser Verfahren die Möglichkeit, seine leibliche Vaterschaft feststellen zu lassen.

 

Die relevanten Vorschriften lauten

 

§ 1686a BGB

Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters

 

(1) Solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, hat der leibliche Vater, der ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat,

 

1.         ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient, und

2.         ein Recht auf Auskunft von jedem Elternteil über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, soweit er ein berechtigtes Interesse hat und dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

(2) Hinsichtlich des Rechts auf Umgang mit dem Kind nach Absatz 1 Nummer 1 gilt § 1684 Absatz 2 bis 4 entsprechend. Eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Absatz 3 Satz 3 bis 5 kann das Familiengericht nur anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 1666 Absatz 1 erfüllt sind.

 

§ 167a FamFG

Besondere Vorschriften für Verfahren nach § 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs

 

(1) Anträge auf Erteilung des Umgangs- oder Auskunftsrechts nach § 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nur zulässig, wenn der Antragsteller an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben.

 

(2) Soweit es in einem Verfahren, das das Umgangs- oder Auskunftsrecht nach § 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft, zur Klärung der leiblichen Vaterschaft erforderlich ist, hat jede Person Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Blutproben, zu dulden, es sei denn, dass ihr die Untersuchung nicht zugemutet werden kann.

 

(3) § 177 Absatz 2 Satz 2 und § 178 Absatz 2 gelten entsprechend.