Scheidung: „Nicht ohne meinen Hund!“

Was passiert eigentlich nach einer Scheidung, wenn sich die geschiedenen Eheleute nicht darüber einigen können, wer den Hund behält?

 

Hierüber hatte nun das OLG Schleswig zu befinden und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, die im konkreten Fall dem Ehemann einen von insgesamt drei Hunden nach den Vorschriften über die Verteilung von Haushaltsgegenständen zugesprochen hatte.

 

Der Ehemann wollte mit „seiner“ Basset-Hündin in eine kleinere Stadtwohnung umziehen. Die Ex-Frau verlangte, dass alle drei Hunde, mit denen die mittlerweile geschiedenen Eheleute jahrelang in einem Haus mit Grundstück zusammengelebt hatten, bei ihr verbleiben und führte zur Begründung an, dass die Basset-Hündin in ihrem Alleineigentum stehe, sie die alleinige Bezugsperson für die drei Hunde sei und eine Trennung der Hunde darüber hinaus von diesen nicht verkraftet würde.

 

Das OLG entschied gleichwohl zugunsten des Ehemannes mit folgender Begründung:

 

„Bei der Hündin handelt es sich um einen „Haushaltsgegenstand“, weil das Halten von mehreren Hunden zur Gestaltung des Zusammenlebens der Eheleute gehörte. Davon, dass die geschiedene Ehefrau die einzige Bezugsperson für die drei Hunde gewesen ist, kann nicht ausgegangen werden. Dagegen spricht schon, dass der Ehemann unstreitig auch mit den Hunden spazieren ging. Zudem übernahm er im Jahr 2010 nach den Angaben der Ehefrau ausschließlich das Füttern der Hunde.
Die Hündin gilt für die Verteilung als gemeinsames Eigentum der geschiedenen Ehegatten. Keiner der Ehegatten hat sein alleiniges Eigentum beweisen können. Allein der Umstand, dass die geschiedene Ehefrau die Hündin als Welpen bei einer Züchterin im Jahr 2007 gekauft hatte, reicht nicht aus, ihr Alleineigentum zu beweisen. Denn die Versicherung für die Hündin hatte der geschiedene Ehemann abgeschlossen und er zahlte auch die Hundesteuer. 
Die Überlassung und Übereignung der Basset Hündin auf den geschiedenen Ehemann entspricht der Billigkeit. Denn der Cocker Spaniel und der Boxer verbleiben bei der geschiedenen Ehefrau. Der Cocker Spaniel verbleibt bei der Ehefrau, weil er in ihrem Alleineigentum steht. Sie hat den Hund während der Ehe von ihrem Mann geschenkt bekommen. Dass der Ehefrau damit die beiden älteren Hunde verbleiben, von denen sie vermutet, dass diese ihr alters- und krankheitsbedingt ohnehin bald nicht mehr zur Verfügung stehen werden, steht der Billigkeit nicht entgegen. Es besteht auch kein Anlass, von der Überlassung der Basset Hündin auf den Ehemann deswegen abzusehen, weil die drei Hunde eine Einheit bilden. Die geschiedene Ehefrau hat in erster Instanz in Aussicht gestellt, den schwerhörigen Boxerrüden dem Ehemann zu überlassen. Das Weggeben des Boxers hätte ebenfalls eine – auch für die Hunde verkraftbare – Auflösung der Einheit bedeutet. Angesichts der unstreitigen Tatsache, dass der Boxer schwerhörig ist und die Beteiligten ihm deswegen in der Regel auf dem großen Grundstück und nicht im öffentlichen Straßenraum Auslauf gewähren, entspricht auch die Auswahl zwischen diesen beiden Hunden der Billigkeit. Der geschiedene Ehemann könnte dem Boxer angesichts seiner kleinen Wohnung nicht den Freiraum bieten, den die geschiedene Ehefrau zurzeit auf dem großen Grundstück zur Verfügung stellen kann.“

(Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20.02.2013, Aktenzeichen 15 UF 143/12)

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