Steuerrecht: Ehegattensplitting auch für Lebenspartnerschaften!

Auch eingetragenen Lebenspartnerschaften ist das Ehegattensplitting zu gewähren.

 

Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Beschluss vom 07.05.2013 (BVerfG, Beschluss vom 7.5.2013, Az. 2 BvR 909/06, Az. 2 BvR 1981/06,Az. 2 BvR 288/07) entschieden.

 

Die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen beim Ehegattensplitting ist verfassungswidrig. Die bestehenden Regelungen des Einkommenssteuergesetzes verstoßen mangels hinreichender gewichtiger Gründe für eine Ungleichbehandlung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz und sind vom Gesetzgeber rückwirkend zum 1.8.2001, dem Zeitpunkt der Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes, zu ändern.

 

Bis zur Neuregelung sind die für Ehen bestehenden Vorschriften zum Ehegattensplitting übergangsweise auf eingetragene Lebenspartnerschaften anzuwenden.