Sorgerecht: NEUES SORGERECHT IN KRAFT!

Am 19.05.2013 ist das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern in Kraft getreten.

 

Künftig können nichtverheiratete Väter auch gegen den Willen der Mutter das (Mit-)Sorgerecht erhalten, sofern dies dem Kindeswohl nicht widerspricht.

 

Anders als bei verheirateten Eltern erlangen Unverheiratete allerdings nicht automatisch das gemeinsame Sorgerecht. Nach wie vor ist die Mutter mit der Geburt des Kindes zunächst allein sorgeberechtigt, es sei denn, sie hat mit dem Vater bereits vorgeburtlich eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben. Wenn die Eltern heiraten oder zu einem späteren Zeitpunkt erklären, das Sorgerecht gemeinsam ausüben zu wollen, wandelt sich das alleinige Sorgerecht der Mutter – wie auch bislang – in ein gemeinsames Sorgerecht.

 

Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.07.2010 waren dies jedoch die einzigen Möglichkeiten für nichtverheiratete Väter, eine Beteiligung am Sorgerecht ihrer Kinder zu erhalten. Weigerte sich die Mutter, gab es keine Chance, insbesondere auch keine gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit. Hierin sah das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen das grundgesetzliche Elternrecht und erklärte die Vorschrift des § 1626 a BGB für verfassungswidrig.

 

Im Zeitraum zwischen dieser Entscheidung bis zu der jetzt in Kraft getretenen Neuregelung gab es entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts dann bereits die Möglichkeit, nichtverheirateten Vätern auf einen beim Familiengericht zu stellenden Antrag hin das gemeinsame Sorgerecht einzuräumen, wenn dies dem Kindeswohl entsprach (sog. positive Kindeswohlprüfung).

 

Seit der Gesetzesänderung überträgt das Familiengericht dem unverheirateten Vater nun auch gegen den Willen der Mutter auf Antrag das gemeinsame Sorgerecht, wenn dieses dem Kindeswohl nicht widerspricht (sog. negative Kindeswohlprüfung). Mit diesen erleichterten Voraussetzungen für ein gemeinsames Sorgerecht hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge grundsätzlich im Interesse des Kindes ist.

 

Im übrigen könnte der Vater auch das alleinige Sorgerecht erhalten, falls dieses dem Wohl des Kindes am besten entsprechen würde.

 

Zudem sieht die Neuregelung ein vereinfachtes und beschleunigtes Gerichtsverfahren vor (§ 155 a FamFG). Weder eine Beteiligung des Jugendamtes noch eine persönliche Anhörung der Eltern sind erforderlich, sofern die Mutter entweder gar keine Stellung nimmt oder jedenfalls keine überzeugenden Einwände vorbringt, die gegen eine gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge sprechen. In diesem Fall entscheidet das Gericht im schriftlichen Verfahren.

 

Das Gesetz gilt auch für Altfälle, also grundsätzlich für alle Kinder, auch die, die vor dem 01.02.2013 geboren wurden. So können nichtverheiratete Väter, die bislang von der gemeinsamen elterlichen Sorge ausgeschlossen waren und deren Kinder schon älter sind,  einen Antrag auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge beim Familiengericht stellen.