Unterhalt: Neue Selbstbehaltssätze für Unterhaltspflichtige ab 01.01.2015

 

Zum Jahreswechsel erfolgte eine Erhöhung der sog. Selbstbehaltssätze, das heißt der Beträge, die einem Unterhaltspflichtigen zur Abdeckung seiner eigenen Kosten in der Regel verbleiben müssen.

 

So beträgt der notwendige Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern oder Kindern bis zum 21. Lebensjahr, soweit sie noch im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, für den erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen statt bisher 1.000,00 € nunmehr 1.080,00 € und für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete statt bisher 800,00 € nunmehr 880,00 €.

 

Aber auch die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten, dem betreuenden Elternteil eines nichtehelichen Kindes, volljährigen Kindern oder gegenüber Eltern/Enkeln des Unterhaltspflichtigen wurden mit Wirkung ab dem 01.01.2015 angehoben.

 

Gegenüber dem Ehegatten oder betreuenden Elternteil eines nichtehelichen Kindes beläuft sich der Selbstbehalt künftig auf 1.200,00 €, gegenüber volljährigen Kindern auf 1.300,00 € sowie gegenüber Eltern oder Enkeln auf 1.800,00 €.

 

Eine Erhöhung der Kindesunterhaltsbeträge zum 01.01.2015 erfolgte hingegen nicht, wird aber im Laufe des Jahres erwartet mit Neufestsetzung des steuerlichen Kinderfreibetrages durch das Bundesfinanzministerium.