Düsseldorfer Tabelle 01.01.2021 – Was ist neu?

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 01.12.2020 die neue Düsseldorfer Tabelle 2021, gültig ab dem 01.01.2021, veröffentlicht.

Neu ist

Die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, wurden erneut angehoben. 

Der Mindestunterhalt in der ersten Nettoeinkommensgruppe (bis 1.900 €) erhöht sich in der

  1. Altersstufe (0 – 5 Jahre) um 24 € auf 393 €
  2. Altersstufe (6 – 11 Jahre) um 27 € auf 451 €
  3. Altersstufe (12 – 17 Jahre) um 31 € auf 528 €

Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, gilt die 4. Altersstufe (ab 18 Jahre) der Düsseldorfer Tabelle. Auch diese Bedarfssätze wurden angehoben. Sie betragen 125 % des jeweiligen Bedarfssatzes der 2. Altersstufe, also entsprechend in der ersten Einkommensgruppe (bis 1.900 €) nun 564 € und damit 34 € mehr als bisher.

Der angemessene Bedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand ist hingegen unverändert geblieben und beträgt in der Regel monatlich 860 € ohne Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren.

Neu ist auch

Zudem wurde das Kindergeld ab dem 01.01.2021 um je 15 € erhöht.

Für das erste und zweite Kind beträgt das Kindergeld nun 219 €, für das dritte Kind 225 € und ab dem vierten Kind 250 € monatlich.

Es ist bei Minderjährigen hälftig und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den sog. Tabellenunterhalt, also den Barunterhaltsbedarf, anzurechnen.

Zu erwarten ist

Mit dem am 09.11.2020 – und damit für eine mögliche Berücksichtigung bereits in der Düsseldorfer Tabelle ab 2021 zu kurzfristig – veröffentlichten Beschluss vom 16.09.2020 (XII ZB 499/19) befürwortet der Bundesgerichtshof eine Fortschreibung der Einkommensgruppen. Danach kommt eine prozentuale Erhöhung der Bedarfssätze in Betracht, wenn das bereinigte Einkommen des Barunterhaltspflichtigen die 10. Einkommensgruppe überschreitet. Derzeit endet die Düsseldorfer Tabelle mit der 10. Einkommensgruppe, also einem bereinigten Nettoeinkommen bis zu 5.500 €. Liegt das Nettoeinkommen der zur Leistung von Barunterhalt verpflichteten Person über 5.501 Euro im Monat, bestimmt sich der zu zahlende Unterhalt nach den Umständen des Einzelfalls, wobei nunmehr auf die obige Entscheidung des Bundesgerichtshofs ausdrücklich hingewiesen wird. Eine Fortschreibung der Einkommensgruppen und Bedarfssätze ab 2022 bleibt abzuwarten.